Warum sich Arbeitgeber für eine grüne betriebliche Altersversorgung (bAV) entscheiden sollten

Arbeitgeber sind verpflichtet ihren Arbeitnehmern eine betriebliche Altersversorgung nach § 1a Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (kurz: BetrAVG) anzubieten. Durch das BetrAVG erhalten Arbeitgeber das Recht, den Durchführungsweg (Direktversicherung, Unterstützungskasse, Pensionsfonds oder -kasse, u.a.) sowie den Versorgungsträger (Anbieter von Produkten) zu bestimmen (§ 1a Abs. 1 Satz 3 BetrAVG).

Durch das Recht den Durchführungsweg, insbesondere den Anbieter bestimmen zu dürfen, tragen Arbeitgeber eine besondere soziale, wie eine große Verantwortung im Sinne der Nachhaltigkeit. Denn Arbeitnehmer müssen sich darauf verlassen können, dass das vom Arbeitgeber angebotene Versorgungswerk nachhaltig und damit rentierlich ist. 

Nachhaltige betriebliche Altersversorgung – ein Muss, wenn die Rendite langfristig sein soll

Den Zusammenhang zwischen langfristiger Rendite und Investition in Nachhaltigkeit sollten Arbeitgeber bei der Anbieter- und Produktauswahl berücksichtigen. Nicht nur dass viele Arbeitnehmer diesen Wunsch immer öfter und mit Nachdruck von Arbeitgebern fordern, zeigt doch auch ein Blick in die Vergangenheit, wie sinnvoll eine nachhaltige Kapitalanlage ist. Denn betriebliche Altersversorgungen, die beispielsweise in der Kohlenstoffblase (Carbon-Bubble), in der Erzeugung von Energie durch Atomenergie oder in der Erforschung und Bereitstellung von Grüner Gentechnik investiert waren, haben drastische Wertverluste erlebt. Der Aktienkurs der BP AG hat sich nach der Ölpest im Golf von Mexiko 2010 (Deepwater Horizon) ebenso wenig erholt, wie die Aktienkurse der Tepco AG (Atomkatastrophe Fukushima) und der Bayer AG (Kauf von US-Saatguthersteller Monsanto mit Grüner Gentechnik und Glyphosat). 

Deshalb sollten Arbeitgeber darauf achten, dass der Anbieter der Rückdeckung des eigenen Versorgungswerks  klare ESG-Kapitalanlagekriterien [ESG – Akronym für: Environmental (Umwelt), Social (Gesellschaft) und Governance (verantwortungsvolle Unternehmensführung)] mit Positiv- und Negativkriterien vorhält. Die Positivkriterien beschreiben, in welche Kapitalanlagen investiert werden darf, Negativkriterien hingegen beschreiben die Ausschlüsse. Auch der »best in class Ansatz« sollte von Arbeitgebern in der Kapitalanlage nicht akzeptiert werden. Dieser Ansatz schließt keine Branchen aus der Investition aus, sondern wählt die Nachhaltigkeitsbesten. Echte Nachhaltigkeit bedeutet aber, dass es keine Nachhaltigkeitsbesten beispielsweise in der Carbon Bubble, der Atomenergie, Grüner Gentechnik, Produktion von Kriegswaffen u.a. geben kann. 

Werden Nachhaltigkeitskriterien in der Kapitalanlage zur betrieblichen Altersversorgung konsequent berücksichtigt, wird hingegen eine zukunftsorientierte Rendite erwirtschaftet, die enkeltauglich ist und die »Große Transformation« einer »Nachhaltigen Entwicklung« unterstützt. Arbeitgeber sind deshalb gut beraten auf die Zusage einer nachhaltigen Kapitalanlage ihres Versorgungswerkpartners zu achten. 

Arbeitgeber und die Verantwortung zur Kapitalgarantie – auch bei fondsgebundener bAV

Nach § 1 BetrAVG Abs. 1 Satz 3 stehen Arbeitgeber für die Erfüllung der von ihnen zugesagten Leistung ein und zwar auch dann, wenn die Durchführung der Zusage zur betrieblichen Altersversorgung nicht unmittelbar über sie selbst erfolgt. In der Regel ist das der Fall. Arbeitgeber entscheiden sich, die betriebliche Altersversorgung an einen Versicherungsanbieter auszulagern, der die Erfüllung der zugesagten Leistungen kongruent übernimmt. 

Zu empfehlen ist, dass Arbeitnehmern zwei ESG-Kapitalanlageformen im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung zur Verfügung gestellt werden. Einerseits die klassische Kapitalanlage im Deckungsstock (Sicherungsvermögen) des grünen Versicherungsanbieters und andererseits eine fondsgebundene Altersversorgung, ebenfalls mit Kapitalgarantie der eingezahlten Beiträge. 

Damit die Garantie der eingezahlten Sparbeiträge (Entgeltumwandlungsbeiträge durch AN sowie AG-Zuschuss zur bAV) gewährleistet werden kann, wird der grüne Versicherungsanbieter einen Großteil des investierten Kapitals in den eigenen Deckungsstock des Versicherungssicherungsvermögens investieren. Der Deckungsstock verzinst sich über den garantierten Rechnungszins und erwirtschaftet das Garantiekapital. Die abgezinste Differenz zum Garantiekapital am Laufzeitende sowie Überschüsse aus dem Deckungsstock werden bei der fondsgebundenen Altersversorgung in grüne Fonds investiert. 

Aufgrund der Übernahme der AG-Verpflichtung zu Garantien durch eine »beitragsorientierte Leistungszusage« (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG) oder eine »Beitragszusage mit Mindestleistung« (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG) an den Arbeitnehmer durch einen Versicherungsanbieter ist es zwingend erforderlich, dass der Deckungsstock ein vollständig nachhaltiger ist. Und gerade nicht nur bei der klassischen betrieblichen Altersversorgung (Investition ausschließlich in den Deckungsstock), sondern insbesondere auch bei den fondsgebundenen Angeboten zur betrieblichen Altersversorgung. 

Nachhaltigkeit bedeutet auch Kontinuität in der betrieblichen Altersversorgung

Neueinstellung und Fluktuation von Arbeitnehmern gehören zur betrieblichen Übung. Die betriebliche Altersversorgung sollte flexibel genug sein, um einen Arbeitgeberwechsel unbeschadet überstehen zu können. Hier stehen Arbeitgeber in der Pflicht nicht zum Nachteil ihrer Arbeitnehmer zu entscheiden. Grundsätzlich sollten bestehende bAV-Verträge nicht angetastet werden, wenn eine ordentliche beitragsorientierte Leistungszusage oder Beitragszusage mit Mindestleistung gewährleistet werden kann (Garantie der eingezahlten Beiträge) und es sich um eine Direktversicherung handelt. 

Grundsätzlich sollten sich Arbeitgeber bei der Wahl des Durchführungsweges für die Direktversicherung entscheiden. Denn ausschließlich bei der Direktversicherung ist eine einfache Übertragung der betrieblichen Altersversorgung möglich, ohne dass ein neuer Arbeitgeber in eine Pensionskasse, -fonds oder Unterstützungskasse eintreten muss. Nach § 2 Abs. 2 Satz 2 BetrAVG kann der Arbeitgeber weiterhin im Falle des vorzeitigen Ausscheidens des Arbeitnehmers für unverfallbare Anwartschaften die Ansprüche auf die angesparten Leistungen beschränken. Mit der sogenannten »versicherungsförmigen Lösung«, die gegenüber dem Arbeitnehmer innerhalb von drei Monaten nach Ausscheiden schriftlich festgehalten werden muss, ist eine rechtssichere Übertragung der bAV möglich, ohne dass der Arbeitnehmer Nachteile erleidet. 

Leider lassen manche Arbeitgeber die Übertragung nicht zu, sondern verlangen die Übertragung des gebildeten Deckungskapitals zum Zeitpunkt der Übertragung nach § 4 Abs. 5 Satz 2 BetrAVG. Da damit nicht die biometrischen Rechnungsgrundlagen und der Rechnungszins des Altvertrages zur neuen bAV übertragen werden, geht damit in der Regel eine Schlechterstellung für den Arbeitnehmers einher. 

Deshalb sollte von der Übertragung von Deckungskapital nur dann Gebrauch gemacht werden, wenn es sich nicht um eine Direktversicherung handelt oder wenn keine Garantie der eingezahlten Beiträge durch den Versicherer gewährleistet wird. Die Kontinuität einer betrieblichen Altersversorgung hängt damit maßgeblich von der Bereitschaft der Arbeitgeber ab, bestehende Altersvorsorgeverträge nicht anzutasten und bereits bei der eigenen Einrichtung des Versorgungswerkes auf die Direktversicherung zu setzen. 

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