Grüne ungezillmerte Tarife – nicht nur für § 100 EStG zur Förderung der bAV

Bei Renten- und Lebensversicherungen ist es im Markt üblich, dass die Abschlusskosten für die gesamte Laufzeit innerhalb der ersten fünf Jahre durch den Versicherungsnehmer bzw. die versicherte Person durch laufende Beiträge an den Berater bezahlt werden. Dieses Abschlusskostenverfahren wird »Zillmerung« genannt.

Das ist besonders dann für KundInnen ärgerlich, wenn ein hoher Sparbeitrag zu Beginn abgeschlossen wird, die betriebliche Altersversorgung aber aufgrund von Erziehungsurlaub, Arbeitslosigkeit oder einem Sabbatical Jahr, u.a. reduziert wird.

Ehrlicher und damit ökonomisch nachhaltiger ist, dass die Abschlusskosten auf die gesamte Laufzeit verteilt werden. So zahlen KundInnen nur für die Sparbeiträge Abschlusskosten, die real in die Altersvorsorge fließen. Dieses Abschlusskostenverfahren wird »Ungezillmert« genannt.

Greensurance® bietet ungezillmerte Verträge zur betrieblichen Altersversorgung nicht nur an, wenn es aufgrund der Steuergesetzgebung nach § 100 EStG vorgeschrieben ist, sondern grundsätzlich bei Gruppen- und Rahmenverträgen; außer der Arbeitgeber wünscht eine anderweitige Regelung zu den Abschlusskosten (z.B. eine Honorarvereinbarung).

100 EStG – Förderung von geringverdienenden ArbeitnehmerInnen

Arbeitgeber haben seit dem 01.01.2018 die Möglichkeit, eine staatlich geförderte betriebliche Altersversorgung für geringverdienende MitarbeiterInnen anzubieten. Nach § 100 Abs. 2 Nr. 3 EStG sind förderfähig MitarbeiterInnen, die nicht mehr als 2.575,- EUR im Monat verdienen. Der arbeitgeberfinanzierte bAV-Förderbeitrag muss nach § 100 Abs. 3 Nr. 2 EStG »zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn« entrichtet werden. Ist dies der Fall, können Arbeitgeber nach § 100 Abs. 2 EStG 30 Prozent gesondert im Rahmen der Lohnsteuer-Anmeldung absetzen. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber im Kalenderjahr mindestens 240,- EUR (20,- EUR monatlich), höchstens 960,- EUR (80,- EUR monatlich) in eine betriebliche Altersversorgung (bestenfalls eine Direktversicherung) einbezahlt.

Eine weitere Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Förder-bAV ist, dass die Abschlusskosten für den Vertragsabschluss auf die gesamte Laufzeit verteilt werden. Damit haben Versicherungsberater nach § 100 Abs. 3 Nr. 5 die Verpflichtung »ungezillmerte Verträge« anzubieten.

Aus diesem Grund sollten Arbeitgeber darauf bestehen, dass grundsätzlich nur ungezillmerte Verträge angeboten werden, nicht nur nach § 100 EStG (Förder-bAV), sondern auch nach § 3 Nr. 63 EStG (Standard-bAV). Denn im Falle einer Gehaltsreduktion, beispielsweise wenn ein/e Arbeitnehmer/in von einer Vollbeschäftigung in eine Teilzeitbeschäftigung wechselt, ist eine Umstellung auf eine Förder-bAV im bestehenden bAV-Vertrag nur dann möglich, wenn es sich um einen ungezillmerten Vertrag handelt. Ist dies nicht der Fall, muss ein Neuvertrag zum Abschluss gebracht werden.

VWL kann nicht in eine Förder-bAV umgewandelt werden

Viele Arbeitgeber gewähren ihren ArbeitnehmerInnen einen Zuschuss zu den vermögenswirksamen Leistungen (VWL). Diese AG-Zuschussleistungen sind, wenn Sie für Bausparverträge oder für Fondssparen verwendet werden, voll steuer- und beitragspflichtig. Sinnvoller ist, die VWL in eine betriebliche Altersvorsorge umzuwandeln. Damit ist der AG-Zuschuss für die ArbeitnehmerIn steuerfrei in der Ansparphase und für den AG wie für die ArbeitnehmerIn beitragsfrei zu den Sozialversicherungen.

Naheliegend wäre, die VWL über die Förder-bAV nach § 100 EStG staatlich bezuschussen zu lassen. Das ist jedoch ausdrücklich, lt. einer Stellungnahme des Bundesministerium der Finanzen (BMF-Schreiben vom 08.08.2019) untersagt, da es sich nicht um einen zusätzlichen Arbeitslohn handelt. Gleiches gilt, wenn der Arbeitgeber den AG-Zuschuss von einer zusätzlichen Entgeltumwandlung der ArbeitnehmerIn abhängig macht.

Die Lösung ist, die VWL durch Betriebsvereinbarung, Tarif- oder Einzelvertraglich vollständig einzustellen und durch eine neue Vereinbarung die betriebliche Altersversorgung zu fördern. Für Arbeitnehmer mit einem Arbeitslohn von nicht mehr als 2.575,- EUR monatlichen Gehalt mit einer zusätzlichen Förder-bAV. Und Arbeitnehmer mit über 2.575,- EUR mit einer zusätzlichen Förderung außerhalb des Pflicht-Zuschusses in Höhe von 15 Prozent nach § 1a Abs. 1a Betriebsrentengesetz (BetrAVG).

Greensurance® erstellt in Zusammenarbeit mit auf bAV spezialisierten Juristen gerne ein Versorgungsordnung, die die Arbeitgeberzuschüsse nach aktueller Rechtslage regelt. Durch Gruppen- und Rahmenvertrag bietet Greensurance® weiterhin Arbeitgebern ungezillmerte Verträge zur grünen und damit nachhaltigen betrieblichen Altersversorgung an.

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